Kirchgemeindeversammlung
Veröffentlichung der Beschlüsse der Kirchgemeindeversammlung
vom Montag, 18. Dezember 2019
An der Kirchgemeindeversammlung haben 23 der 525 Stimmberechtigten teilgenommen und nachstehende Beschlüsse genehmigt:
1. Genehmigung des Protokolls vom Montag, 17. Juni 2019
2. Genehmigung des Voranschlags 2020
3. Genehmigung eines Planungskredits von 20'000 Franken für ein Vorprojekt Überbauung Pfründmatt 2. Etappe (Entnahme aus dem Erbe K. Keller)
Gegen diese Beschlüsse kann gemäss Kirchenordnung (KO / 151.100) § 152 und § 154 das Referendum ergriffen werden. Ablauf der Referendumsfrist 18. Dezember 2019.
Mandach, 20. November 2019 Die Kirchenpflege der Reformierten Kirche Mandach
Auszug aus Kirchenordnung der Evangelisch-Reformierten Landeskirche des
Kantons Aargau (KO / 151.100) vom 11. November 2010 (Stand 01. Januar 2018)
§ 152 Fakultatives Referendum
1 Bei Beschlüssen der Kirchgemeindeversammlung kann ein Begehren um nochmalige Beratung und Beschlussfassung anlässlich der nächsten ordentlichen oder ausserordentlichen Kirchgemeindeversammlung gestellt werden. Es ist durch 20 Stimmberechtigte innert 10 Tagen seit Beschlussfassung bei der Kirchenpflege
schriftlich anzumelden und ist zustande gekommen, wenn es innert 30 Tagen nach der Kirchgemeindeversammlung von mindestens 10 Prozent der Stimmberechtigten unterzeichnet und eingereicht wird.
2 Davon ausgenommen sind personelle Entscheide beziehungsweise Beschlüsse und Wahlen, insbesondere die Wahl der Rechnungsprüfungskommission und der Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler.
3 Die von der Kirchgemeindeversammlung gemäss Absatz 1 gefassten Beschlüsse unterliegen der Urnenabstimmung, wenn 20 Stimmberechtigte innert 10 Tagen seit der zweiten Beschlussfassung der Kirchgemeindeversammlung bei der Kirchenpflege das Referendum schriftlich anmelden und wenn es innert
30 Tagen nach der zweiten Kirchgemeindeversammlung von mindestens 10 Prozent der Stimmberechtigten unterzeichnet und eingereicht wird. Eine Urnenabstimmung findet auch dann statt, wenn ein Drittel der an der zweiten Kirchgemeindeversammlung anwesenden Stimmberechtigten dies verlangt.
4 Die Kirchenpflege prüft und beglaubigt die Zahl und Gültigkeit der Unterschriften und gibt bekannt, wann das Geschäft zur Behandlung kommt.
5 Form und Inhalt des Referendumsbegehrens richten sich nach § 154.
§ 154 Form und Inhalt des Referendumsbegehrens
1 Die Zustimmung zum Referendumsbegehren erfolgt durch Einzelunterschrift auf Unterschriftenlisten.
2 Die Unterschriftenlisten dürfen nur einen Beschluss zum Gegenstand haben.
3 Jede Unterschriftenliste hat folgende Angaben zu enthalten:
1. die Bezeichnung des Beschlusses sowie das Datum der Beschlussfassung
2. handschriftliche und leserliche Angabe der Namen und Vornamen, der Geburtsjahre sowie der Adressen der
Stimmberechtigten
3. den Hinweis, dass sich strafbar macht, wer unbefugt an einem Referendumsbegehren teilnimmt oder das
Ergebnis einer Unterschriftensammlung für ein Referendum fälscht gemäss Art. 282 StGB135.
4 Stimmberechtigte dürfen das gleiche Referendumsbegehren nur einmal unterschreiben.